Stellungnahme zum Referentenentwurf Berliner Hochschulbaugesellschaftsgesetz (BHGG)

In der vorliegenden Form insgesamt nicht tragfähig

22. Februar 2026

Die Landesvertretung Akademischer Mittelbau Berlin – LAMB – bedankt sich für die Möglichkeit zum Entwurf des Berliner Hochschulbaugesellschaftsgesetzes (BHGG) Stellung nehmen zu können.

Grundsätzliche Bewertung

In seiner jetzigen Form hält die LAMB den vorliegenden Entwurf insgesamt für nicht tragfähig. Die Steuerung der Hochschulliegenschaften über das BHGG übergibt Lenkungskompetenzen, die Auswirkungen auf die freie Entwicklung von Lehre und Forschung haben, in die Hände eines Organs, in dem weder die Hochschulen noch ihre Mitgliedergruppen gesicherte Partizipationsmöglichkeiten haben sollen.

Die LAMB sieht die vorliegende Begründung zur Notwendigkeit der Gründung einer BHG in entscheidenden Punkten als nicht zutreffend an. Die Übertragung umfangreicher Aufgabenkompetenzen inklusive der Übernahme von Beschäftigten wird nicht hinreichend ausgeführt und hinterlässt Zweifel, ob dies gesetzgeberisch ausreichend durchdacht ist, um weiteren finanziellen Schaden von den Hochschulen abzuwenden, die dringend auf Handlungsfähigkeit im Bereich des Hochschulbaus angewiesen sind.

Die LAMB lehnt daher den vorliegenden Entwurf in Gänze ab. Wir möchten dies wie folgt ausführlicher begründen:

Perspektive der wissenschaftlichen Mitarbeitenden

Die wissenschaftlichen Mitarbeitenden an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften tragen als größte Gruppe der wissenschaftlich tätigen Beschäftigten maßgeblich zur Qualität von Forschung und Lehre bei und sind in der täglichen Wahrnehmung ihrer Dienstaufgaben auf notwendige und funktionierende Infrastruktur in Gebäuden angewiesen. Hochschulbau muss daher aus Sicht der LAMB an die aktuellen und auch zukünftigen Bedürfnisse aller in Berlin vertretenen Wissenschaftsdisziplinen als kontinuierliche und relevante Aufgabe begriffen werden. Einige Hochschulen haben hierfür Standort- und Entwicklungskommissionen eingerichtet. Der Erhalt historischer und repräsentativer Gebäude sowie bspw. Neubauten für spezifische Laboranforderungen bedürfen finanziell gesicherter Ressourcen, damit der Wissenschaftsstandort Berlin attraktiv bleibt. Hier liegen in vergangenen Jahren zahlreiche Versäumnisse des Landes, die mit dazu beigetragen haben, dass sich Berlin als wichtiger Wissenschaftsstandort für die besten Köpfe auf dem Weg zur Professur nicht hinreichend weiterentwickelt hat.

Sanierungsstau und Finanzierung

Insofern stimmen wir der Problembeschreibung in Bezug auf die Bedarfe zur Ertüchtigung des Gebäudebestands zu. Seit vielen Jahren weisen Mitarbeitende in Forschung und Lehre auf die unhaltbaren Zustände hin und sehen sich regelmäßig aufgefordert, unzureichende Notlösungen zu finden, um den Lehr- und Forschungsbetrieb der Universitäten und Hochschulen sicherstellen zu können. Es mangelt seit Jahren an Finanzierung für die Sanierung, Instandhaltung und den notwendigen Aus- und Umbau des Immobilienbestandes, der den Hochschulen zur Verfügung steht, um neuen Lehr-Lern- und Forschungsaktivitäten adäquate Räume zur Verfügung zu stellen, die auch mit den Technologien und Innovationen in der Hochschullehre und Forschung mithalten können. Dass der Sanierungsstau nun aufgelöst werden soll, sehen wir nicht nur als sinnvoll, sondern als unbedingt und dringend notwendig an.

Kredite könnten dabei die kostengünstigere Variante im Vergleich zum weiteren Verfall und der Einschränkung des Betriebs der Hochschulen und Universitäten sein. Jedoch stellt sich die Frage, warum dies nicht über übliche Kreditaufnahme des Landes vorgenommen werden kann. Hierzu gibt es in der Vorlage keine Begründung. Stattdessen wird die Finanzierung zukünftiger Baumaßnahmen über Kredite, die durch Mieten refinanziert werden sollen, angeführt, deren konkrete Ausgestaltung aber vollkommen offen und vage bleibt. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass die Refinanzierung einseitig zu Lasten der Hochschulen und Universitäten gehen wird, die dadurch weiter unter Finanzierungsdruck geraten.

Steuerung über Mieten und Eingriff in Hochschulautonomie

Aufgrund des vorliegenden Entwurfs schließen wir, dass eine Steuerungsmöglichkeit in Bezug auf die Gebäudenutzung ausschließlich über Mietverträge und entsprechende Mietzahlungen vorgenommen werden soll. Daraus soll auch der – aus Sicht des Entwurfs – sparsamere Umgang mit Flächen erwachsen. Hierbei wird der IST-Zustand außer Acht gelassen: Die teils desaströsen Zustände der Gebäude führen zu einer aktuellen Mangelverwaltung. Zudem sind Gebäudeflächen teils trotz wachsender Studierendenzahlen und erfolgreicher Drittmittelforschung mit entsprechenden Raumbedarfen nicht mitgewachsen. Es liegen nach unserer Einschätzung keine Einsparpotentiale in dieser Hinsicht vor.

Vielmehr geben wir zu bedenken, dass der Eingriff in die Vergabe von Raumbedarfen oder die Priorisierung von spezifischen Bauvorhaben durch die HBG empfindlich in die Autonomie der Hochschulen eingreift. Als LAMB sehen wir hier einen fatalen Hebel zu einer offensichtlichen Steuerungskompetenz, um Standorte oder Fachgebiete über Gebäude- und Flächenmanagement bewusst aus- und andere abzubauen. Diese Entscheidung muss aber den Universitäten und Hochschulen obliegen. In der Analyse der Sachlage wird im Entwurf auf das Auseinanderfallen der Zuständigkeiten mit entsprechenden Nachteilen verwiesen. Für uns als Betroffene und in der Rolle der Nutzenden regelmäßig in Bauprojekte eingebundene Mitglieder der Hochschulen stellen sich insbesondere die mangelnde Finanzierung und mangelnde Abstimmung zwischen den Senatsverwaltungen als Hemmnisse dar. Hier wäre eine Klärung von Zuständigkeiten und Kompetenzen im Sinne einer Prozessoptimierung auch ohne Einrichtung einer Gesellschaft inklusive eines zugehörigen Gesetzgebungsprozesses aus unserer Sicht möglich, um den Hochschulbau effizient gemeinsam zu gestalten.

Kritik an der Organisationsstruktur der BHG

Der Aufbau einer BHG wird nach Einschätzung der LAMB daher Gegenteiliges bewirken: Durch die Unterteilung in einen – nebenbei bemerkt sicherlich hochdotierten – Vorstand, Aufsichtsrat und eine Gewährträgerversammlung, drei Organe, in denen die Hochschulen nicht vertreten sind, wird mit der BHG eine zusätzliche Akteurin eingeführt. Bürokratische Mehraufwände und Kostensteigerungen sind zu erwarten.

Dass die Sichtweisen der Hochschulen bspw. zur Priorisierung von Bauvorhaben keine Beachtung finden sollen, geht bereits deutlich aus § 9 (1) BHGG zu Aufgaben des Vorstandes hervor, in dem die Interessen der Hochschulen und Wissenschaft selbst nicht einmal Erwähnung finden1.

So ist zwar in § 3 BHGG festgelegt, dass die BHG ihre Aufgaben „unter Berücksichtigung der Interessen der Hochschulen“ ausübt, dies bleibt jedoch unterspezifiziert und erteilt letztlich den Hochschulen eine deutlich nachgeordnete, vage Rolle ohne gesicherte Aushandlungs- und Mitspracherechte. Die mögliche, aber explizit nicht verbindliche, sondern nach Gutdünken der Senatsverwaltung für Finanzen vorgesehene Einrichtung eines Fachrats bestehend aus je einer Vertretung jeder Hochschule nach § 16 BHGG muss ohne weitgehende Berücksichtigung bei den Entscheidungen der BHG als Makulatur angesehen werden. Die Interessen und Sichtweisen der einzelnen Statusgruppen als Nutzer*innen – wie etwa für den Schulbau gesetzlich verankert (SchulG 76 (3)) – ist nicht vorgesehen. Damit werden demokratische Mitbestimmungsrechte ausgehebelt und wichtige Perspektiven für eine nutzer*innenfreundliche und nutzer*innenorientierte Umsetzung von vornherein ausgeschlossen.

Gleichstellung, Inklusion und Bauqualität

Auch die Beachtung von besonderen Bedarfen im Sinne von Gleichstellung und Inklusion ist nicht berücksichtigt. Der vorliegende Entwurf nennt lediglich den Einbezug der Beauftragten für Studierende mit Behinderung und chronischen Erkrankungen (§ 3(2) BHGG). Die Schwerbehindertenbeauftragten für die Beschäftigten finden ebenso wenig Erwähnung wie etwa Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte, deren Beteiligung an Bauvorhaben an Hochschulen gesetzlich vorgeschrieben ist.

Der Gesetzesentwurf zeugt damit nicht nur von der Missachtung demokratischer Grundrechte und Hochschulautonomie. Die Nicht-Beteiligung der Nutzer*innen widerspricht auch Bau-Standards, die für hochspezialisierte Bauvorhaben als unverzichtbar gelten. Damit ist mit erheblichen Mehrkosten zu rechnen, wenn Bauten nachträglich an fachspezifische Bedarfe angepasst werden müssen.

Fazit

Da eine konkrete finanzielle wie personelle Ausgestaltung der Aufgaben und der damit verbundenen Aufwände im Entwurf fehlen, ist abzusehen, dass die Leistungserbringung durch die BHG die Hochschulen und Universitäten deutlich hinter die ohnehin schon desaströse aktuelle Situation zurückfallen lassen wird. Zudem ist auch die Möglichkeit von Ausgründungen und den damit zu befürchtenden Qualitätseinbußen bei der Leistungserbringung – wie aus den Erfahrungen mit outgesourctem Facility-Management bei landeseigenen Liegenschaften hinreichend bekannt – leider explizit vorgesehen, anstatt hier andere Modelle zu präferieren und aus Fehlentwicklungen in vergleichbaren Fällen zu lernen.

Der vorliegende Entwurf und die vorgetragene Idee zur Gründung einer solchermaßen gesetzgeberisch verankerten Hochschulbaugesellschaft muss aus Sicht der Hochschulen und insbesondere des akademischen Mittelbaus als weiterer Versuch angesehen werden, den Landeshaushalt auf Kosten der Hochschulen zu entlasten. Dies wird das ohnehin durch den Bruch der Hochschulverträge bereits verspielte Vertrauensverhältnis zwischen Landesregierung und den Mitgliedern der Hochschulen weiter verschärfen. Die Landesvertretung Akademischer Mittelbau Berlin lehnt aus den genannten Gründen sowohl die Einrichtung der BHG als auch das entsprechende Gesetz entschieden ab.

  1. § 9 Aufgaben des Vorstands: (1) Der Vorstand leitet die BHG in eigener Verantwortung nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung gemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung der hochschulpolitischen Ziele des Landes Berlin.